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Stand 01.01.2019

Aufträge, die keine öffentlichen Mittel beinhalten und unter einer Auftragssumme von

10.000,00 EUR liegen, können über eine Angebotseinholung frei vergeben werden.

In der Angebotseinholung muss auf folgende Vergabevorraussetzung hingewiesen

werden:

Ab einem Auftragswert von 5.000,00 EUR muss von der auftragnehmenden Firma der

Kirchenverwaltung eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen

Kirchensteueramtes vorgelegt werden.

Dies gilt nicht bei Maßnahmen, die überwiegend mit öffentllichen Mitteln finanziert

werden, bzw. Fördergeber eine Auftragsvergabe nach VOB/A fordern.

Handelt es sich bei der Firma um eine Personengesellschaft (z.B. OHG, KG) sind von

allen Gesellschaftern die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen; bei Kapitalge-

sellschaften (AG und GmbH) ist von den Gesellschaftern, die zugleich in der Geschäfts-

führung tätig sind die entsprechenden Bescheinigung vorzulegen.

Des weiteren ist eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG (Eindämmung

illegaler Beschäftigung im Baugewerbe) anzufordern.

Die erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung muss mit dem Angebot vom Bewerber

vorgelegt und durch den Planer geprüft werden.

Submission

Die Submission der Ausschreibung erfolgt unter der alleinverantwortlichen Leitung des

beauftragten Architekten bzw. des jeweiligen Fachplaners. Die eingegangenen Ausschrei-

bungsergebnisse werden vom beauftragten Architekten bzw. den hinzugezogenen Fach-

planern geprüft, anhand von Preisspiegeln bewertet und der Kirchenverwaltung (Bauherr)

in Form eines Vergabevorschlags vorgestellt. Eine Änderung der Bieterreihenfolge nach

Angebotsprüfung durch Nachverhandlung ist nicht zulässig.

Vergabe

Auftragsvergaben erfolgen durch den Bauherrn. Die dafür notwendigen Unterlagen

werden vom verantwortlichen Architekten bzw. Fachplaner unterschriftsreif vorbereitet.

Grundlage ist ein Beschluss der Kirchenverwaltung auf der Basis des Vergabevorschlags

des beauftragten Architekten bzw. Fachplaners. Das Kostenkontrollblatt der stiftungs-

aufsichtlich genehmigten Maßnahme wird dazu vom Architekten mit den tatsächlichen

Vergabesummen fortgeschrieben (Kostenanschlag nach DIN 276) und der Kirchenver-

waltung zur Einsicht vorgelegt.