Gesamtwerk

125 5.2 Zusätzliche Zuschussrichtlinien der Diözese Regensburg Interne Fördermöglichkeiten für Energetische Maßnahmen Grundsätzliches: Bei Baumaßnahmen sind die gesetzlichen Mindestanforderungen z.B. Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden - kurz Gebäudeenergiegesetz (GEG) - zu erfüllen. Beim Neubau von Pfarrhäusern und Pfarr- und Jugendheimen ist ein Energiestandard des Effizienzhauses 55 zu erfüllen. Anzustreben sind energieneutrale Gebäude. Eine Abweichung vom Energiestandard kann in begründeten Ausnahmefällen genehmigt werden, solange er den gesetzlichen Mindeststandard nicht unterschreitet. Kosten für einen darüber hinausgehenden Energiestandard bei Neubauten sind genehmigungsfähig. In öffentlichen Förderprogrammen enthaltene zinsgünstige Darlehen (z.B. KfW) können dann in Anspruch genommen werden, wenn gleichzeitig die vorhandenen Eigenmittel mit einer höheren Verzinsung angelegt sind. Bei Baumaßnahmen im Bestand, die die Energieeffizienz des Gebäudes beeinflussen, wird als Vorgabe der Neubaustandard oder besser zugrunde gelegt. Kosten für einen höheren energetischen Standard sind genehmigungsfähig. Bei der Sanierung von Baudenkmälern (z.B. bei Pfarrhäusern) ist der Neubaustandard schwer zu erreichen, da bei einem Denkmal die Außenhülle nicht gedämmt werden kann. Dennoch ist auch im Denkmalbereich der Neubaustandard anzustreben. Das Augenmerk ist hier in erster Linie auf die Haustechnik zu legen. Ziel soll sein, wirtschaftliche Lösungen zu entwickeln, bei denen über regenerative Energieträger oder eine Erneuerung der Anlagentechnik die Energieeffizienz erhöht wird. Der Nachweis des gewählten energetischen Standards ist über eine Berechnung nach GEG zu erstellen. Solche Baumaßnahmen erfordern zwingend die Hinzuziehung eines qualifizierten* Energieberaters (*Der Auftragnehmer muss die Berechtigung zur Ausstellung eines Energieausweises gemäß GEG § 88 vorlegen können). Energiegutachten: Wenn eine energetische Sanierung (Maßnahmen der haustechnischen Anlagen sowie der Gebäudehülle) angestrebt wird, ist die Erstellung eines vertieften Energiegutachtens (in der Regel freiberufliche Dienstleistung von einem/r speziellen Fachplaner/in) erforderlich. Dieses kann über einen Antrag auf Erstbesuch angestoßen werden. Die Kosten des Energiegutachtens sind dann grundsätzlich förderfähig und erhöhen die zuschuss- und genehmigungsfähigen Kosten sowohl bei Neubauten als auch bei Renovierungen entsprechend. Im Kostenkontrollblatt sind diese Kosten unter Nebenkosten, „Gutachten und Beratung“, „ Thermische Bauphysik“ (Kostengruppe 740) auszuweisen. Die Höhe

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