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Stand 01.01.2019

8.4 Denkmalschutzbehörden

Baumaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden bedürfen der denkmalrechtlichen

Erlaubnis. Diese kann in Form der amtlichen Baugenehmigung oder als gesonderter

Bescheid von der unteren Denkmalschutzbehörde (Genehmigungsbehörde) erteilt

werden. Die Gebietsreferenten des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege wirken

in beratender Funktion bei Bauvorhaben an denkmalgeschützten Gebäuden mit.

8.5 Fachstelle für Bodenarchäologie

Eingriffe in den Baugrund bedürfen der Zustimmung der zuständigen Fachstelle für

Bodenarchäologie.

8.6 Naturschutzbehörde

Maßnahmen, die den Artenschutz von Pflanzen und Tieren betreffen, bedürfen der natur-

schutzrechtliche Erlaubnis. Diese wird von der Unteren Naturschutzbehörde erteilt.

Kirchen und andere historische Gebäude werden vielfach von gebäudebrütenden Arten

(v.a. Fledermäuse und Vögel) als Quartier genutzt. Da hier z.T. auch kleine Hohlräume

und Spalten als Lebensraum ausreichend sind, bleiben die Tiere oftmals unbemerkt.

Dadurch wird bei Umbau- oder Renovierungsarbeiten vielfach auch unbewusst in diese

Lebensstätten eingegriffen oder diese vollständig zerstört, was im Widerspruch zu den

artenschutzrechtlichen Vorschriften des Naturschutzes steht (§ 44 ff. Bundesnaturschutz-

gesetz - BNatSchG).

Bleibt diese artenschutzrechtliche Thematik bei der Planung unberücksichtigt und

tauchen diese Aspekte erst bei der Bauausführung auf, kann es unter Umständen

zu Verzögerungen bei der Ausführung kommen. Deshalb sind die geplanten Umbau-

oder Sanierungsarbeiten möglichst frühzeitig mit der Unteren Naturschutzbehörde

abzustimmen.