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Stand 01.01.2019

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Für bereits vor Einführung der Ausweispflicht vermietete Objekte muss nachträglich

kein Energieausweis erstellt werden. Erst wenn es zu einem Mieterwechsel kommt, ist

der Vermieter dazu verpflichtet einen entsprechenden Ausweis vorlegen zu können.

Folgende Ausweispflichten bestehen für Bestandsgebäude

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Seit 01.10.2007 gilt Ausweispflicht, wenn bereits nach früheren Vorschriften ein

Energieausweis ausgestellt wurde.

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Seit 01.07.2008 besteht Ausweispflicht für Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt

wurden.

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Seit 01.01.2009 gilt die Ausweispflicht für Wohngebäude, die ab 1966 fertig gestellt

wurden.

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Energieausweisen

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Verbrauchsgebundener Energieausweis:

Bei Häusern mit mehr als fünf Wohnungen ist sowohl der verbrauchs- als auch der

bedarfsgebundene Energieausweis zulässig.

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Bedarfsgebundener oder bedarfsorientierter Energieausweis:

Der bedarfsorientierte Energieausweis ist seit dem 01.10.2007 vorgeschrieben für

alle Neubauten. Der bedarfsorientierte Energieausweis ist weiter vorgeschrieben für

alle Bestandsgebäude, die ab dem 01.10.2007 erheblich modernisiert oder erweitert

wurden oder werden, wenn dabei Berechnungen zum Wärmebedarf für das gesamte

Gebäude gemacht wurden oder werden. Bei Verkauf und Vermietung älterer Gebäude

ist der bedarfsorientierte Energieausweis vorgeschrieben, wenn der Ausweis ab

dem 01.10.2008 ausgestellt wurde und es ein Wohngebäude mit weniger als fünf

Wohnungen ist, bei dem der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde und

das Haus nicht den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung (vom 01.11.1977)

entspricht oder wenigstens später nicht energetisch so verbessert wurde, dass es der

Wärmeschutzverordnung (vom 01.11.1977) entspricht.

Für öffentliche Gebäude besteht Aushangpflicht

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Gebäude behördlicher Nutzung mit starkem Besucherverkehr und einer Nutzfläche

> 500 m² (ab dem 08.07.2015 liegt die Grenze bei 250 m²). Liegt noch kein Ausweis

vor, ist dieser anzufertigen.