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2.6 Baumaßnahmen an Kindertagesstätten

Bis auf weiteres gilt: Liegt eine seitens der Regierung nicht geförderte Maßnahme vor (bis

zu 100.000,00 EUR), so ist der unter Ziffer 2.1 zutreffende beschriebene Projektablauf

vorgesehen. Dabei können ggf. kleine Maßnahmen bei Bedarf auch über die Betriebskos-

tendefizitabrechnung mit der Kommune abgewickelt werden.

Bei staatlich geförderten Maßnahmen erfolgt die Genehmigung grundsätzlich auf

Grundlage des Förderbescheides der Regierung, die Kostenfeststellung anhand des

Verwendungsnachweises. Der Verwaltungsweg dieser Maßnahmen geht ausschließlich

über die Bischöfliche Finanzkammer, dafür ist ein formloser Antrag der Kirchenstiftung

mit Beschreibung der momentanen und geplanten Situation an die Bischöfliche Finanz-

kammer erforderlich.

Ausnahmen:

In Sonderfällen wie z.B. bei bestehenden Mischnutzungen (z.B. Kindertagesstätten /

Pfarr- und Jugendheim) ist die Beteiligung des Bischöflichen Baureferates erforderlich,

da mit dem Bauvorhaben an Kindertagesstätten evtl. weitere Sekundärmaßnahmen von

nicht unerheblichem Ausmaß ausgelöst werden können (z.B. Energetische Ertüchtigung

/ Brandschutzmaßnahmen / Modernisierung der Haustechnik). In diesem Fall ist das

Baureferat nach der vorliegenden Stellungnahme des Diözesan-Caritasverbandes einzu-

schalten mit dem „Antrag zum Erstbesuch“.

In Einzelfällen kann die Beurteilung des Gesamtbestandes der Kirchenstiftung durch das

Bischöfliche Baureferat notwendig werden.

Bei der Beauftragung von Planungsleistungen für Maßnahmen an Kindertagesstätten ist

das erforderliche Vergabeverfahren im Einzelfall zu prüfen. Maßgeblich für das Verfahren

sind die Vorgaben des Fördermittelgebers.