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Stand 01.01.2019

2.5 Fertigstellung

Mit der ordnungsgemäßen Fertigstellung einer Baumaßnahme ist die Umsetzung der

stiftungsaufsichtlich genehmigten Maßnahme erfolgt. Das Werk ist erstellt, funktionsfähig

und entspricht in allen Teilen dem genehmigten Leistungsumfang. Das Ergebnis wird vom

beauftragten Architekten dokumentiert.

Abnahme der Bauleistungen

Bauleistungen sind nach ihrer Fertigstellung förmlich vom Bauherrn nach einer Abnah-

meempfehlung durch den Architekten nach Maßgabe der VOB/B abzunehmen. Die

Abnahme ist durch ein Abnahmeprotokoll zu dokumentieren. In der Niederschrift sind

etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso

etwaige Einwendungen. Weiter ist darin eine Frist zu bestimmen, bis wann der Auftrag-

nehmer die festgestellten Mängel zu beseitigen hat. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.

Die Beseitigung der bei der Abnahme festgestellten Mängel ist vom Architekten zu

überwachen.

Abnahme der Architekten- und Fachplanerleistungen

Architekten- und Fachplanerleistungen sind neben den Bauleistungen auch abzunehmen.

Zu beachten sind die Folgen und Wirkungen einer Abnahme. Wesentliche Folgen

sind nach Maßgabe der Gesetzte: die Vergütungs- und Leistungsgefahr geht auf den

Bauherrn über, der Erfüllungsanspruch des Bauherrn beschränkt sich auf das konkret

abgenommene Werk, die Vergütung wird fällig (das Architektenhonorar wird erst nach

einer prüffähigen Honorarschlussrechnung fällig, es sei denn, es wurde schriftlich etwas

anderes vereinbart), eine Umkehr der Beweislast tritt ein (sofern keine Vorbehalte

gemacht wurden) und die Verjährung der Mängelhaftansprüche beginnt zu laufen.

Gewährleistung

Die Verjährung von Mängelansprüchen richtet sich nach § 13 VOB/B.