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Stand 01.01.2019

4.2 Pfarr- und Jugendheime

Bei Neubauten von Pfarr- und Jugendheimen gilt die Gesamtfläche (im Weiteren als

Nettogrundfläche bezeichnet) als Bemessungsgrundlage. Die Nettogrundfläche setzt sich

aus den Hauptnutzflächen gemäß Raumprogramm der Diözese (Kapitel C 3.2) und den

Nebennutzflächen zusammen.

Als Anteil der nicht im Raumprogramm enthaltenen Nebennutzflächen wird ein Ansatz

von 6 % der Gesamtfläche zugrunde gelegt. Die Nebennutzflächen stellen keine feste

Größe dar. Im begründeten Einzelfall können die Nebennutzflächen nach oben wie auch

nach unten variieren. Abweichungen sind mit dem Bischöflichen Baureferat abzustimmen.

Kostengruppen und Kostenansatz

100 „Grundstück“

im Kostenansatz nicht enthalten

200 „Herrichten und Erschließung“

im Kostenansatz nicht enthalten

300 „Bauwerk-Baukonstruktion“

im Kostenansatz enthalten

400 „Baukosten-Technische Anlagen“

im Kostenansatz enthalten

500 „Außenanlagen“

werden nach durchschnittlichen situationsbedingten

Vergleichswerten* ermittelt. Sie bilden die Mindest-

anforderung in unmittelbarem Umgriff des Gebäudes

ab.

600 „Ausstattung und Kunstwerke“

werden projektspezifisch errechnet. Für die Haupt-

nutzflächen gilt als Bemessungsgrundlage ein

pauschaler Ansatz von 177,57 EUR/m².

700 „Baunebenkosten“

werden projektspezifisch anhand der vertraglichen

Vereinbarungen mit den Planungspartnern ermittelt.

Bei der Notwendigkeit des Einbaus eines Aufzuges können die geltenden Kostenober-

grenzen um max. 50.000,00 EUR angehoben werden. Die Kostenansätze werden jährlich

entsprechend durchschnittlicher Vergleichswerte* angepasst.

Bauwerkskosten

Die Bauwerkskosten werden gebildet durch die Kosten der Kostengruppe 300 (Bauwerk-

Baukonstruktion) und 400 (Bauwerk-Technische Anlagen).

Die Nettogrundfläche dient als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Bauwerks-

kosten (Kostengruppen 300 + 400).