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- Kindertageseinrichtungen:

16 %

- Sonstige Gebäude 4):

36 %

Anmerkungen:

1. Nicht zuschussfähig sind z.B. die Kosten für Liedanzeigen, Bankauflagen und

Turmuhren sowie die beweglichen Ausstattungen.

2. Bei Befürwortung durch die zuständige Kirchenverwaltung und seelsorgerischer

Nutzung.

3. Nicht zuschussfähig sind z.B. Schönheitsreparaturen im privaten Wohnbereich des

Priesters, Fernbedienungen von Garagentoren, Kachelöfen und Wintergärten; für

eine Kücheneinrichtung kann ein Betrag von maximal 3.000,00 € als zuschussfähig

anerkannt werden. Es ist eine Garage je Geistlicher und eine Garage für eine Pfarr-

haushälterin zuschussfähig.

Bei Pfarrhäusern, die von einem Ruhestandspriester mit Seelsorgsauftrag bewohnt

werden, beträgt der Zuschuss 25 %.

4. Zu den Kosten für eine Außenrenovierung wird ein Zuschuss von 36 % dann

gegeben, wenn das Gebäude weder abgebrochen noch veräußert werden kann.

Die Kosten für Innenrenovierungen sind nicht zuschussfähig.

Renovierungsmaßnahmen bis zu einem Betrag von 10.000,00 € (zuschussfähige

Kosten) können nicht gesondert bezuschusst werden.