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Ergänzende Hinweise:

1. Aus den Zuschussrichtlinien lässt sich keinerlei Rechtsanspruch auf tatsächliche

Förderung ableiten.

2. Für Maßnahmen, die ohne stiftungsaufsichtliche Genehmigung begonnen oder durch

geführt wurden, kann ein Zuschuss aus Kirchensteuermitteln nicht erwartet werden.

3. Für jede Seelsorgestelle (einschl. dazugehörige Exposituren, Benefizien etc.) kann

pro Jahr grundsätzlich nur eine Maßnahme bei der Vergabe von Zuschüssen berück-

sichtigt werden.

4. Mit Ausnahme einer etwaigen notwendigen Renovierung des Pfarrhauses kann

im ersten Jahr nach einem Seelsorgerwechsel für eine neue Maßnahme keine

Genehmigung erfolgen.

5. Die Voten der Bischöflichen Baukommission bzw. der Kommission für kirchliche

Kunst sind verpflichtend. Die diözesanen Raumprogramme sind einzuhalten.

6. Die Hinweise und Auflagen der Baurichtlinien der Diözese Regensburg gelten

ergänzend.

7. Für eine Genehmigung ist der Nachweis der gesicherten Finanzierung der

Maßnahme ohne Inanspruchnahme von Krediten erforderlich.

8. Grundsätzlich ist eine erneute Bezuschussung für eine Maßnahme erst nach 20

Jahren möglich.

9. Solaranlagen, d.h. Photovoltaik- sowie thermische Solaranlagen können grund-

sätzlich auf kirchlichen Gebäuden errichtet werden, wenn innerhalb einer ganzheit-

lichen Betrachtung, in Abwägung aller wirtschaftlichen, gestalterischen, ökologi-

schen, denkmalpflegerischen (insbesondere bei Kirchendächern) und baulichen

Aspekte die Voraussetzungen als positiv bewertet werden. Das Erfordernis einer

gesonderten stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bleibt davon unberührt.

10. Die Diasporapfarreien im Dekanat Kemnath-Wunsiedel können in begründeten Fällen

höhere Zuschüsse erhalten.