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Aufzugsanlagen

Ist bei Neubauten von Pfarr- und Jugendheimen der Einbau eines Aufzugs aus Gründen

der Barrierefreiheit erforderlich, können die geltenden Kostenobergrenzen um max.

50.000 EUR angehoben werden. Diese Maßnahme ist grundsätzlich förderfähig.

Küchen in Pfarrhäusern

Die Kosten für Küchenschränke, einen Elektro-Herd sowie eine Spüle werden von der

Kirchenverwaltung übernommen. Die Kosten für die übrigen Elektrogeräte wie z.B.

Dunstabzugshaube, Kühlschrank, Geschirrspülmaschine oder Mikrowelle müssen vom

Wohnungsinhaber, nicht zuletzt aus steuerlichen Gründen, privat übernommen werden.

Maßnahmen an vermieteten Objekten

Um eine Baumaßnahme, Nutzungsänderung oder Abbruch durchführen zu können,

ist es erforderlich das Mietverhältnis zu kündigen oder einen Mietaufhebungsvertrag

abzuschließen.

Bei einer Kündigung müssen neben der Einhaltung der Formvorschriften, der Kündi-

gungsgrund benannt und die Kündigungsfristen eingehalten werden.

Wenn keine längeren Kündigungsfristen im Mietvertrag vereinbart wurden, gelten

für Vermieter bei Mietverhältnissen nachfolgende Kündigungsfristen (abzüglich der

sogenannten Karenzzeit):

-

-

Mietdauer unter 5 Jahren:

3 Monate

-

-

Mietdauer ab 5 Jahre, aber unter 8 Jahre:

6 Monate

-

-

Mietdauer ab 8 Jahre:

9 Monate

Um keine Fristen zu versäumen, ist es notwendig, alle vorhandenen Mietverträge nebst

Schriftverkehr umgehend an die Rechtsstelle des Bischöflichen Ordinariates zu senden,

so dass die weitere Vorgehensweise abgestimmt werden kann.