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Stand 01.01.2019

3.3 Kindertageseinrichtungen

Für Neubauten von Kindertageseinrichtungen werden Flächen nach Summenraumpro-

gramm festgesetzt. Dabei werden folgende Unterscheidungen getroffen:

-

-

Bei Kindertagesstätten mit reiner Kindergarten- oder Krippennutzung gelten die im

Summenraumprogramm der FAG-Richtlinien festgelegten Flächenangaben.

-

-

Bei Kindertagesstätten für gemischt genutzte Einrichtungen wird das verbindliche

Raumprogramm mit den förderfähigen Flächen individuell ermittelt. Die Fachbera-

tungen der Regierung der Oberpfalz und des Diözesan-Caritasverbandes geben dazu

verbindliche Hilfestellungen. Hinweise zu den Raumprogrammen sind im Internet

veröffentlicht:

http://www.stmf.bayern.de/kommunaler_finanzausgleich/allgemeines/hochbauten/

-

-

Siehe auch „Planungshilfen für Neubauten und Erweiterungen“, erarbeitet von den

Fachberatungen der Regierung der Oberpfalz und des Diözesan-Caritasverbandes.

http://www.regierung.oberpfalz.bayern.de/leistungen/familie/info/planungshilfe_kk.pdf

Summenraumprogramme - Tageseinrichtungen einer Altersgruppe

Maximal förderfähige Hauptnutzflächen bei Kindergärten:

Gruppen

1

2

3

4

5

Plätze

15 - 29

30 - 50

51 - 75

76 - 100

101 - 125

Kindergärten

144 m

2

296 m

2

426 m

2

504 m

2

617 m

2

Maximal förderfähige Hauptnutzflächen bei Kinderkrippen:

Gruppen

1

2

3

4

5

Plätze

6 - 17

18 - 29

30 - 41

42 - 53

54 - 65

Kinderhorte

150 m

2

227 m

2

306 m

2

358 m

2

475 m

2

Quelle: Art. 10 FAG, Regierung der Oberpfalz