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6.2 Fachplaner und SiGeKo

Im kirchlichen Bauen werden nach individuellen Anforderungen für die Bauvorhaben

Projektanten des technischen Ausbaus bzw. Fachingenieure beauftragt. Dies sind in

der Regel Tragwerksplaner, Fachingenieure für Haustechnik, Baugrundgutachter sowie

Koordinatoren für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf der Baustelle (SiGeKo).

In jedem Fall ist die Qualität der Planung sowie der anschließenden Baubetreuung

von entscheidender Bedeutung für den nachhaltigen Erfolg der durchzuführenden

Baumaßnahme.

Auswahlverfahren:

Die Auswahl der Fachplaner und Ingenieure erfolgt durch die Katholische Kirchen-

stiftung. Dabei fließen Kriterien wie Erfahrung, Qualifikation, regionaler Bezug sowie

die Bewertung von bereits abgewickelten Bauvorhaben ein. In der Stellungnahme zum

Erstbesuch wird festgelegt, welche Planungsleistungen für die Bauaufgabe relevant

werden.

Beauftragung:

Für die Beauftragung eines Fachplaners ist ein förmlicher Beschluss durch die Kirchen-

verwaltung zu fassen (siehe Formblatt „Beauftragung von Planungsleistungen“). Sobald

der Beschluss dem Bischöflichen Baureferat vorliegt, kann ein Vertragskonzept an den

zu beauftragenden Fachplaner verschickt werden. Nach gemeinsamer Festlegung der

Vertragsbedingungen wird der Vertrag durch das Bischöfliche Baureferat erstellt und

an die Vertragspartner zur Unterschrift verschickt. Der Vertrag wird mit der stiftungs-

aufsichtlichen Genehmigung rechtswirksam. In der Regel erfolgt die Auftragsvergabe

stufenweise, d.h. für die Planungsphase werden die Leistungsphasen 1 - 4, für die Reali-

sierungsphase die Leistungsphasen 5 - 9 beauftragt.

Voraussetzungen / Unterlagen für die Vertragserstellung:

-

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gültige kirchensteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Fachplaner (handelt

es sich bei der Firma um eine Personengesellschaft (z.B. OHG und KG) sind von

allen Gesellschaftern die entsprechenden Bescheinigungen vorzulegen, bei Kapital-

gesellschaften (z.B. AG und GmbH) ist von den Gesellschaftern, die zugleich in der

Geschäftsführung tätig sind, die entsprechende Bescheinigung vorzulegen)

Ausnahme:

Bei Baumaßnahmen, die überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden bzw.

eine Auftragsvergabe nach VOB/A oder nach §§ 73 ff. VgV fordern, ist die Vorlage der

kirchensteuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht erforderlich.