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Stand 01.01.2019

7.2 Abteilung Liegenschaften

Alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit Grundstücksangelegenheiten unterliegen

der Stiftungsaufsicht der Bischöflichen Finanzkammer. Die Liegenschaftsabteilung, die

hier beratend und prüfend tätig ist, sollte seitens der Pfarrei grundsätzlich frühzeitig in

Verhandlungen eingebunden werden.

Zu den Aufgaben der Liegenschaftsabteilung gehört unter anderem die Prüfung und

Beratung folgender Angelegenheiten:

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Kauf / Verkauf / Tausch von bebauten und unbebauten Grundstücken

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Erbbaurechtsbestellungen hinsichtlich bebauter und unbebauter Grundstücke

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Mietverträge, Gestattungsverträge, Waldpflegeverträge, sonstige Verträge

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Grundschuldbestellungen von Erbbauberechtigten

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Dienstbarkeitsbestellungen (z.B. Geh- und Fahrtrechte, Leitungsrechte)

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Übernahme von Abstandsflächen des Nachbarn auf kirchliche Grundstücke

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Baulandausweisungen auf kirchlichen Flächen

Im Einzelfall kann es erforderlich sein, dass Grundstücksangelegenheiten, welche in

unmittelbarer Nähe zu Pfarrkirche, Pfarrhaus oder Friedhof stattfinden, zur grundsätz-

lichen Entscheidung in der Bischöflichen Baukommission vorgelegt werden (z.B. Verkauf

eines unbesetzten Pfarrhauses oder Zukauf von Flächen zur Friedhofserweiterung).

Im Zusammenhang mit geplanten Baumaßnahmen hat die betreffende Kirchenstiftung

(Bauherr) vorab die konkrete Eigentümersituation des zu bebauenden Grundstücks zu

prüfen. Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass das Vermögen der verschiedenen

kirchlichen Stiftungen (z.B. Pfarrkirchenstiftung, Pfarrpfründestiftung, Benefiziumsstiftung,

Filialkirchenstiftung), welche einer Pfarrei zugeordnet sind, getrennt voneinander zu

verwalten ist. Es kann somit im Zusammenhang mit der geplanten Maßnahme erfor-

derlich sein, dass die betroffenen kirchlichen Stiftungen untereinander eine vertragliche

Vereinbarung schließen müssen. Als Beispiel könnte hier die Errichtung eines kirchlichen

Kindergartens auf einem Grundstück der Pfarrpfründestiftung genannt werden. In

diesem Fall wäre es erforderlich, vorab eine vertragliche Vereinbarung zwischen der

Kirchenstiftung (Bauherr, Nutzer) und der Pfarrpfründestiftung (Grundstückseigentümer)

zu schließen. Sollte hier Handlungsbedarf, beispielsweise in Form eines erforderlichen

Flächenzukaufs von Dritten oder der Abschluss einer Vereinbarung zwischen kirchlichen

Stiftungen, sein, ist der zuständige Architekt des Baureferates beim Erstbesuch hierauf

hinzuweisen. Die Liegenschaftsabteilung ist dann miteinzubeziehen. Die Grundstücksan-

gelegenheit und die Baumaßnahme werden dann gemeinsam in Abstimmung zwischen

Baureferat und Liegenschaftsabteilung in der Baukommission zur grundsätzlichen

Entscheidung vorgelegt. Soweit die Maßnahme positiv beschieden wird, erfolgt danach

die weitere Prüfung des erforderlichen Rechtsgeschäfts (z.B. Abschluss Kaufvertrag oder

Erbbaurechtsvertrag) und ggf. die Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung

durch die Bischöfliche Finanzkammer.