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Stand 01.01.2019

3.4 Böden / Decken

Unterbauten von Bodenbelägen historischer Gebäude

Als Fußbodenunterbau in historischen Gebäuden (z.B. Kirche) wird eine ca. 20 - 30 cm

tiefe kapillarbrechende Schicht aus verdichtungsfähigem Schotter vorgesehen. Steht

hier Erdreich an, wird dieses ersetzt. Eventuell vorhandene Betonunterbauten sollen

ausgebaut werden.

Historische Bodenbeläge

Historische Böden werden grundsätzlich erhalten. Dies gilt auch für historische Fliesen-

beläge. Ausbau, Ergänzungen und Änderungen können nur nach Vorgabe des Baurefe-

rates und in Abstimmung mit den Fachstellen erfolgen. Sockelleisten bei Natursteinfuß-

böden sind ausgeschlossen. Kunststoffbeläge aller Art (z.B. PVC, Teppiche, Laminat)

sind ausgeschlossen. Holzfußböden werden ausschließlich geölt, gelaugt oder gewachst

(nicht lackiert). Beläge, die nicht diesen Vorgaben entsprechen, sind bei einer Maßnahme

rückzubauen.

Natursteinplattenbeläge

Plattenbeläge (z.B. Solnhofener Platten) werden in Trasskalkmörtel verlegt. Auf den

Einbau einer Sperrschicht (z.B Folien, Pappen) ist zu verzichten. Die Verlegungsart ist

auf die jeweilige örtliche Situation in Absprache mit den zuständigen Fachbehörden zu

bestimmen (z.B. Diagonalverlegung, Rosenspitzverlegung). Die mindestens 20 - 30 mm

starken Platten sind bekantet und werden mit breiten Fugen eingebaut. Die Oberfläche

wird lediglich geschliffen (nicht poliert).

Treppen

Historische Treppenläufe werden erhalten, soweit die Bausubstanz eine Reparatur

zulässt. Dies gilt im Besonderen für Keilstufentreppen. Treppen- und Brüstungsgeländer

sowie Umwehrungen werden nach den Vorgaben der Bauordnung bzw. der Unfallver-

hütungsvorschrift UVV ausgebildet und ertüchtigt. Diese Maßnahmen erfordern eine

Abstimmung mit dem Baureferat.