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Stand 01.01.2019

313. Die Orgel und andere für den Gottesdienst rechtlich anerkannte Musikinstrumente

sind an einem geeigneten Ort so aufzustellen, dass sie den Gesang des Chores und des

Volkes unterstützen und auch bei solistischem Spiel von allen gut gehört werden können.

Es ist angemessen, dass die Orgel, bevor sie in den liturgischen Gebrauch genommen

wird, nach dem im Rituale Romanum beschriebenen Ritus gesegnet wird.

314. Entsprechend der Gestalt der jeweiligen Kirche und den rechtmäßigen örtlichen

Gewohnheiten ist das Allerheiligste Sakrament im Tabernakel an einem äußerst

vornehmen, bedeutenden, gut sichtbaren, geschmückten und für das Gebet geeigneten

Teil der Kirche aufzubewahren. In der Regel soll es einen einzigen Tabernakel geben,

feststehend, aus festem, haltbarem, bruchsicherem und nicht durchsichtigem Material

gearbeitet und so verschlossen, dass die Gefahr der Entehrung mit größtmöglicher

Sicherheit vermieden wird. Darüber hinaus ist es angemessen, dass er, bevor er in den

liturgischen Gebrauch genommen wird, nach dem im Rituale Romanum beschriebenen

Ritus gesegnet wird.

315. Wegen der Zeichenhaftigkeit ist es eher angebracht, dass auf dem Altar, auf dem

die Messe gefeiert wird, kein Tabernakel steht, in dem die Allerheiligste Eucharistie

aufbewahrt wird. Daher soll der Tabernakel nach dem Urteil des Diözesanbischofs seinen

Platz finden:

a) entweder im Altarraum, nicht auf dem Zelebrationsaltar, in angemessener Form und an

geeignetem Ort, wobei der alte Altar, der nicht mehr zur Zelebration verwendet wird, nicht

ausgeschlossen ist (vgl. Nr. 303);

b) oder auch in einer für die private Anbetung durch die Gläubigen und für das Gebet

geeigneten Kapelle, die mit der Kirche organisch verbunden und für die Gläubigen

sichtbar sein soll.

316. Nach überliefertem Brauch hat beim Tabernakel ständig ein mit Öl oder Wachs

genährtes besonderes Licht zu brennen, wodurch die Gegenwart Christi angezeigt und

geehrt wird.

317. Keinesfalls ist alles Übrige zu vergessen, was über die Aufbewahrung der Allerhei-

ligsten Eucharistie rechtlich vorgeschrieben ist.