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Stand 01.01.2019

einfach ihre liturgischen Geräte, Gefäße, Bilder, Skulpturen, Gewänder oder Bücher

veräußern, sondern bedarf dazu – nach Maßgabe des Rechts – der Erlaubnis des Ortsbi-

schofs.

Im Zusammenhang einer Neugestaltung von Kirchenräumen können Gegenstände von

ihrem alten Standort entfernt werden; diese können ggf. zur besseren Lagerung an ein

diözesanes Depot weitergegeben werden. Das enthebt die Gemeinde aber nicht der

bleibenden Verantwortung für sie.

Licht

Weiterführende Texte:

aus: Leitlinien für den Bau und die Ausgestaltung von gottesdienstlichen Räumen: 7.1.1

Natürliches und künstliches Licht sind Bestandteile der baukünstlerischen Ausformung

des Kirchenraumes. Vor allem natürliches Licht ist Bedeutungsträger und ist für die

liturgischen Orte, besonders für den Altarbereich, ein wichtiges Gestaltungselement. Es

sollte sehr differenziert und den liturgischen Erfordernissen gemäß im Kirchenraum zur

Wirkung kommen.