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Stand 01.01.2019

Geschäftsführung

Generell ist unabhängig von der Gruppenzahl eine geregelte Geschäftsführung unbedingt

erforderlich. Ab einer Einrichtungsgröße von 5 Gruppen bzw. bei mehreren Einrichtungen

ab einer Gesamtgruppenzahl von 6 Gruppen ist von der Kirchenstiftung ein Geschäfts-

führungsvertrag mit dem Diözesan-Caritasverband bzw. eine gleichwertige Geschäfts-

führung vorzuweisen.

Eine gleichwertige Geschäftsführung kann z. B. erfolgen:

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Im Ehrenamt: Die Erledigung der Tätigkeiten der Geschäftsführung durch Ehren-

amtliche (z. B. Kirchenpfleger) ist bei entsprechender Eignung, die seitens der

Kirchenverwaltung per Beschluss bestätigt werden muss, möglich. Für die

Übertragung der Tätigkeiten der Geschäftsführung ist zudem ein Beschluss

der Kirchenverwaltung erforderlich. Bei Geschäftsvorgängen sind insbesondere die

Vorschriften des Art. 20 und des Art. 44 KiStiftO zu beachten.

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Im Anstellungsverhältnis zur Pfarrkirchenstiftung: Die Geschäftsführung durch

Angestellte der Pfarrkirchenstiftung (z. B. Pfarrsekretär/-in, Verwaltungskraft) ist bei

entsprechender Eignung, die seitens der Kirchenverwaltung per Beschluss bestätigt

werden muss, möglich. Das übernommene Aufgabengebiet ist im Arbeitsvertrag zu

regeln. Bei Geschäftsvorgängen sind insbesondere die Vorschriften des Art. 20 und

des Art. 44 KiStiftO zu beachten.

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Im Übrigen: Die Übertragung der Geschäftsführung an sonstige Dritte bedarf einer

vertraglichen Regelung nach dem Mustergeschäftsführungsvertrag für Kinderta-

geseinrichtungen der Diözese Regensburg. Insbesondere sind die Vorschriften des

Art. 20 und des Art. 44 KiStiftO zu beachten. Im Kirchenverwaltungsbeschluss

sind der Nachweis der fachlichen und kirchlichen Eignung des Dritten sowie dessen

Absicherung durch eine angemessene Haftpflichtversicherung (abhängig vom

Haushaltsvolumen der Kindertageseinrichtung) für den Haftungsfall mit aufzunehmen.

Die Eignung muss vor Vertragsabschluss durch die Bischöfliche Finanzkammer

als Stiftungsaufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Caritasverband für die Diözese

Regensburg e.V. beurteilt werden.

Die Geschäftsführung durch eine Kommune oder durch Dritte, die selbst eine eigene

Kindertageseinrichtung betreiben, ist wegen des bestehenden Interessenkonflikts

nicht möglich.