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Stand 01.01.2019

Kategorie 3: Wohnhaus (Mietobjekt)

Voraussetzungen:

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Für das Pfarrhaus ist kein aktiver Pfarrer vorgesehen.

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Es gelten die Regeln der Wirtschaftlichkeit, wie sie für herkömmliche Wohnhäuser

anzusetzen sind. Dies betrifft alle Bereiche der Bewirtschaftung wie Instandhaltung,

Nebenkosten, Renovierung, Vermietung, usw. Erst nach dieser Wirtschaftlichkeits-

prüfung lässt sich grundsätzlich entscheiden, ob das Haus renoviert und vermietet,

veräußert, im Wege des Erbbaurechtes abgegeben oder eventuell abgebrochen

werden soll.

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Das Haus kann eventuell an einen Subsidiär oder sonstigen Ruhestandsgeistlichen,

an einen Diakon, an eine Pastorale Mitarbeiterin / einen Pastoralen Mitarbeiter oder an

eine Privatperson zu ortsüblichen Mietpreisen vermietet werden.

2.5 Pfarr- und Jugendheime

Grundsätzlich ist in jeder Pfarrei mit einer Größe über 1.000 Katholiken ein Pfarr- und

Jugendheim möglich.

Die Schaffung eines Pfarr- und Jugendheims wird als Einzelfall in der Bischöflichen

Baukommission beraten und entschieden. Die Größe des Pfarr- und Jugendheimes

richtet sich nach der aktuellen Katholikenzahl und wird durch die diözesanen Raumpro-

gramme definiert. Wenn aufgrund der Bildung einer Pfarreiengemeinschaft die betroffene

Pfarrei nicht Pfarrsitz ist, soll ein entsprechender Verwaltungsraum im Pfarr- und

Jugendheim vorgehalten werden.

Zusammenwirkende Kirchenstiftungen gemäß KiStiftO, Art. 25 Abs. 1 tragen die Kosten

für sämtliche Investitionsmaßnahmen (wie z.B. Kosten für Neubau, Renovierung, Instand-

setzung und Instandhaltung) sowie für den Betrieb und den Unterhalt der Gebäude

(außer Mieterpflichten i.S.v. KiStiftO, Art. 11 Abs. 5 Nr. 4) gemeinsam (KiStiftO, Art. 25

Abs. 2, 3).