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2.6 Richtlinien für Kindertageseinrichtungen

Für Kindertageseinrichtungen in katholischer Trägerschaft gilt im Bistum Regensburg

entsprechend den Baurichtlinien eine vorgegebene maximale Gruppenzahl pro

Einrichtung, die sich aufgrund der gewonnenen Erfahrungen der Fachberatung für

Kindertagesstätten als pädagogisch sinnvoll erwiesen hat: Für eine Pfarrei ist dies in der

Regel eine Einrichtung mit bis zu vier Gruppen. Bei Pfarreiengemeinschaften mit zwei

Pfarreien soll die Gesamtgruppenzahl in der Regel sechs, bei Pfarreiengemeinschaften

mit drei Pfarreien in der Regel acht Gruppen nicht überschreiten. Hort- und Krippen-

gruppen werden entsprechend als Kindergartengruppen gezählt.

Zusatzregelungen für Generalsanierung, Erweiterung und Ersatzneubau

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Bau- und Betriebsträgerschaft bei der Kirchenstiftung

Steht in einer Kommune – bei anerkanntem Bedarf – kein anderer Träger als die

Katholische Kirchenstiftung zur Verfügung, ist es möglich, eine zusätzliche Gruppe über

den Regelfall hinaus zu etablieren (dann maximal 5/7/9 Gruppen).

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Nur Betriebsträgerschaft bei der Kirchenstiftung

Erweiterungen über den Regelfall hinaus sind entsprechend vorherigem Punkt zu

behandeln. Hierfür ist zudem eine Defizitvereinbarung für die gesamte Einrichtung von

mindestens 90:10 mit der Kommune abzuschließen.

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Bestandsschutz

Für bestehende Einrichtungen mit einer den Regelfall übersteigenden Gruppenzahl

ist die Wirtschaftskraft der Kirchenstiftung sowie die Belastung für den zuständigen

Pfarrer in Betracht zu ziehen und eine Einzelfallentscheidung herbeizuführen (wird im

Folgenden behandelt).

Einzelfallentscheidung

Bei Abweichungen von der festgelegten Regel tritt je nach Sachlage eine Arbeitsgruppe,

bestehend aus Generalvikariat, Finanzkammer und Diözesan-Caritasverband, zeitnah

zusammen und trifft eine Entscheidung bzw. befindet darüber, ob die Thematik in der

Ordinariatskonferenz zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Die Analyse wird auf den

jeweiligen Arbeitsebenen erarbeitet: Wirtschaftliche Situation (BFK), pädagogische

Beurteilung (DiCV), bauliche Angelegenheiten (Diözesanbaureferat). Das Votum erfolgt

durch Generalvikar, Finanzdirektor und Diözesan-Caritasdirektor.