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2.4 Pfarrhäuser

Mit der Bildung einer Pfarreiengemeinschaft werden künftig zwei oder mehr Pfarreien

von einem Pfarrer betreut. Die Pastorale Planung legt den Ort des Pfarrsitzes fest. Der

Umgang mit Pfarrhäusern, die sich nach Vollzug der Umstrukturierung nicht am festge-

legten Pfarrsitz befinden, muss dabei im Einzelfall geklärt werden. Dazu werden alle

Pfarrhäuser in definierte Kategorien eingeteilt und anschließend bewertet:

Kategorie 1: Pfarrer-Haus

Voraussetzungen:

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Im Pfarrhaus wohnt der hauptamtlich bestellte Pfarrer der Pfarrei bzw. der Pfarreienge-

meinschaft.

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Das Pfarrhaus steht in der Regel am Ort des in der Pastoralen Planung definierten

Pfarrsitzes.

Der Pfarrer ist nur für eine Pfarrei zuständig:

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Die Kirchenstiftung ist Bauherr.

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Zusammenwirkende Kirchenstiftungen gemäß KiStiftO, Art. 25 Abs. 1 tragen die Kosten

für sämtliche Investitionsmaßnahmen (wie z.B. Kosten für Neubau, Renovierung,

Instandsetzung) sowie für den Betrieb und den Unterhalt der Gebäude (außer Mieter-

pflichten i.S.v. KiStiftO, Art. 11 Abs. 5 Nr. 4) gemeinsam (KiStiftO. Art. 25 Abs. 2, 3).

Der Pfarrer ist für mehrere Pfarreien zuständig:

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Die Kirchenstiftung des Pfarrsitzes ist Bauherr.

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Zusammenwirkende Kirchenstiftungen gemäß KiStiftO, Art. 25 Abs. 1 tragen die Kosten

für sämtliche Investitionsmaßnahmen (wie z.B. Kosten für Neubau, Renovierung,

Instandsetzung) sowie für den Betrieb und den Unterhalt der Gebäude (außer Mieter-

pflichten i.S.v. KiStiftO, Art. 11 Abs. 5 Nr. 4) gemeinsam (KiStiftO. Art. 25 Abs. 2, 3).

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Das Raumprogramm wird nach der Katholikenzahl der Pfarreiengemeinschaft

bemessen und wirkt sich faktisch in der Größe des Verwaltungsbereichs aus.

Kategorie 2: Pfarrvikar-Haus

Voraussetzungen:

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Das Pfarrhaus wird ein Wohnhaus für einen Priester, der aufgrund der pastoralen

Planung zusätzlich und auf Dauer als Pfarrvikar der Pfarreiengemeinschaft vorgesehen

ist.

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Zusammenwirkende Kirchenstiftungen gemäß KiStiftO, Art. 25 Abs. 1 tragen die Kosten

für sämtliche Investitionsmaßnahmen (wie z.B. Kosten für Neubau, Renovierung,

Instandsetzung) sowie für den Betrieb und den Unterhalt der Gebäude (außer Mieter-

pflichten i.S.v. KiStiftO, Art. 11 Abs. 5 Nr. 4) gemeinsam (KiStiftO. Art. 25 Abs. 2, 3).